Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

  • Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen durch COSBER, einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. 
  • Im Verhältnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen von COSBER Anwendung; Einkaufsbedingungen und sonstigen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn wir den Geschäftsbedingungen noch nicht nochmals widersprechen.

II. Angebot und Abschluss

  • Die Angebote von COSBER sind stets unverbindlich. Angebote bzw. Bestellungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch COSBER als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar.
  • Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind unsere Auftragsbestätigung und nachstehende Bedingungen allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  • Diese Bedingungen ersetzen die früheren Lieferbedingungen von COSBER. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen, auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
  • Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- wie Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte verbleiben grundsätzlich bei COSBER, es sei denn, wir hätten diese aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf den Besteller übertragen. Dem Besteller ist lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, die Software zu dem vertraglich vorausgesetzten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Zweck zu nutzen.

III. Preise

  • Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  • Die Preise von COSBER sind Tageslistenpreise und beruhen auf den gegenwärtigen Kostenbestandteilen für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsschluss und haben sich die Kosten bis zum Tag der Auslieferung geändert, so sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.
  • Zölle, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. 
  • Die Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst ist, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von COSBER erbrachten Leistung.

IV. Zahlung

  • Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die Zahlungen des Bestellers fällig mit Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu leisten. Die Belieferung kann auch von Zahlung Zug um Zug (z. B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig gemacht machen.
  • Die Zahlung hat grundsätzlich mit Banküberweisung zu erfolgen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle von Überweisungen ist die Verbindlichkeit des Bestellers nur dann erfüllt, wenn die Überweisung auf das von uns angegebene Konto erfolgt ist.
  • Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte – ab diesem Zeitpunkt Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 9,00 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. auf den noch offen stehenden Betrag zu zahlen. Soweit COSBER Fälligkeitszinsen verlangen kann, ist der gleiche Zinssatz vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung oder ein sonstiger Insolvenzgrund vor, oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel nicht ein, so werden alle offen stehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so ist COSBER berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so kann COSBER nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • Zahlungen werden – soweit nicht schriftlich anders vereinbart - auf die älteste fällige Forderung verrechnet.
  • Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht.

V. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  • Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten des Auftrages.
  • Soweit der Auftraggeber vertragliche Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ist COSBER berechtigt, die Lieferfristen und –termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
  • Wenn COSBER an der Erfüllung der Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert ist, die COSBER oder deren Lieferanten betreffen und die COSBER auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Krieg, Naturgewalten, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörung und Verzögerung in der Anlieferung notwendiger Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Frist. Wird COSBER die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. 
  • Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar. 
  • Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche des Bestellers, sind in dem in diesen AGB bestimmten Umfang ausgeschlossen.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  • Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Verlassen des Werkgeländes von COSBER auf den Besteller über. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben.
  • Soweit sich der Versand des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei COSBER eingelagert wird.
  • Angelieferte Gegenstände sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.

VII. Annahmeverzug des Bestellers

  • Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, kann COSBER die Bewirkung von Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat. 
  • Ferner ist COSBER berechtigt, nach einer angemessenen Nachfrist, die regelmäßig 14 Tage nicht unterschreiten wird, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Soweit nicht mehr als 15 % der Vertragssumme als Schaden geltend gemacht werden, bedarf dieser keines weiteren Nachweises. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, den Beweis zu führen, der Schaden sei niedriger als diese Pauschale.
  • Die sonstigen gesetzlichen Rechte und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

  • Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die COSBER im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswarte erfolgen für COSBER als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne COSBER zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht COSBER das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von COSBER durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber COSBER bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswarte zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für COSBER. Die Miteigentumsrechte von COSBER gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. 
  • Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5 und Abs. 6 auf COSBER übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“). 
  • Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an COSBER abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie Vorbehaltsware.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von COSBER gelieferten Waren weiterveräußert, so werden COSBER die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3 haben, wird COSBER ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 3 Abs. 6 genannten Fällen. Auf das Verlangen von COSBER ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an COSBER zu unterrichten – sofern wir dies nicht selbst tun – und COSBER die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  • Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäfte im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
  • Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber COSBER unverzüglich benachrichtigen.
  • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn v. H., so sind wir auf Verlagen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

VIII. Montage, Reparatur und Wartung
Auf der Grundlage nachfolgender Regelungen führen wir vereinbarte Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der Grundlage nachfolgender Regelungen durch:

  • Soweit Vorleistungen des Bestellers zu erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie sonstigen Planung, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Der Besteller hat sich vor dem von COSBER mitzuteilenden Einbau-, Montage- oder Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen ordnungsgemäß sind. Dem Besteller obliegt die Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung unserer Leistungen gefährdet werden könnten.
  • Die Kosten des Transportes der zu montierenden Gerätschaften gehen zu Lasten des Bestellers wie Abladehilfe u. ä., es sei denn, wir hätten anderes vereinbart.
  • Der Besteller hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten zur Montage geeignet sind, sowie erforderliche Stromanschlüsse vorhanden sind.
  • Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden die Leistungen von COSBER entsprechend ihrem Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet. Abzurechnen sind zusätzliche Kosten für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung.
  • Der Besteller ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der von COSBER erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen, bzw. festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Gerätschaft im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb in Betrieb genommen wird. Sie gilt ferner als abgenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Leistung schriftlich eine begründete Mangelrüge erhoben wird. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers nachträglich bekannt werdende Mängel anzuzeigen und deren Beseitigung im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung zu verlangen.
  • Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  • Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
  • Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 
  • Die Haftung von COSBER ist insgesamt beschränkt auf Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung darüber hinaus insgesamt beschränkt auf das Zweifache des Auftragswertes derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und für Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Mängelansprüche

  • Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit der Ware von COSBER bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität/Eigenschaften und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  • Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes IIa-Material – stehen wir nicht für die angegebenen Fehler und für solche Fehler ein, mit denen der Auftraggeber bei solchem Material üblicherweise zu rechnen hat.
  • Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber.
  • COSBER haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
  • Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • Der Auftraggeber hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber hat COSBER bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist COSBER die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält COSBER sich die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor. 
  • Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch COSBER nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber COSBER eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind in dem in Ziffer X bestimmten Umfang ausgeschlossen. 
  • Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht COSBER das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist, die in der Regel mindestens zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige beträgt, zu. Im Übrigen gilt Abs. 8 entsprechend.
  • Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist,

    a) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, drei Jahre ab der Ablieferung, und

    b) im Übrigen ein Jahr ab der Ablieferung.

    Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Verjährungsvorschriften in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen. 
  • Stehen dem Auftraggeber gem. § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegen COSBER zu, so sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche - soweit tunlich - abzuwehren. 

XI. Recht des Kunden auf Rücktritt

  • Wird die COSBER obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  • Befindet sich COSBER in Leistungsverzug und gewährt der Kunde COSBER gemäß § 326 BGB eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

XII. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer V. 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von COSBER erheblich einwirken, steht COSBER das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

XIII. Geheimhaltung

  • Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags jeweils vom anderen stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Von der Vertraulichkeitspflicht sind solche Informationen ausgenommen, die öffentlich bekannt sind oder die uns oder der Besteller nachweisbar ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von Dritten erhalten hat. Die Nutzung der erhaltenen vertraulichen Informationen geschieht nur, soweit sie zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist. 
  • Eventuell erhaltene vertrauliche Informationen sind unverzüglich und vollständig an COSBER zurückzugeben oder nach der Wahl von COSBER nachweislich zu vernichten.
  • COSBER behält sich alle Rechte an den Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor.

XIV. Schutz- und Urheberrechte

  • Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haftet COSBER nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
  • Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
  • Der Besteller hat COSBER unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und COSBER auf Verlangen -soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  • Nach der Wahl von COSBER ist diese berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist COSBER dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Besteller - sofern er COSBER die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch COSBER ein Recht zum Rücktritt zu. COSBER behält sich vor, die COSBER zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
  • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er COSBER nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  • Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Bestellers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von COSBER stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
  • Die Pflicht von COSBER zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer X.
  • Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  • Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeit ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von COSBER in München. COSBER ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu verklagen.
  • Für alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge aus internationalem Warenkauf (CISG). 
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